OLG Köln: Nachträgliche Befreiung der Pflegeeltern von Gerichtskosten

OLG Köln: Nachträgliche Befreiung der Pflegeeltern von Gerichtskosten – Keine Sachverständigenkosten und keine Gerichtskosten für Pflegeeltern im Rechtsstreit

Müssen Pflegeeltern vor Gericht um ihre Rechte oder die Rechte des Pflegekindes kämpfen, etwa um den Verbleib ihres Pflegekindes, so wird am Ende des Verfahrens vom Gericht stets auch eine Entscheidung über die Kosten getroffen. Zu den Kosten zählen die sogenannten außergerichtlichen Kosten, also die Kosten eines für die Pflegeeltern tätigen Rechtsanwaltes. Hierfür müssen die Pflegeeltern in den allermeisten Fällen letztlich selbst aufkommen. Dies wäre nur dann anders, wenn die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe vorliegen sollten. In einem Rechtstreit um ein Pflegekind entstehen jedoch meist noch eine Reihe weiterer Kosten, nämlich Gerichtskosten und insbesondere Kosten für ein Sachverständigengutachten sowie für einen vom Gericht hinzu gezogenen Verfahrenspfleger. Insbesondere die Sachverständigenkosten können sich schnell auf einige Tausend Euro belaufen.

Vorsorgliche Einflussnahme auf Kostenentscheidung
Grundsätzlich müssen Pflegeeltern nicht befürchten, mit Gerichtskosten und Sachverständigenkosten belastet zu werden. Nach überwiegender Rechtsprechung sind Pflegeeltern vielmehr von diesen Kosten auszuneh-men. Dennoch ist hier Vorsicht geboten! Denn gemäß § 94 Kostenordnung kann das Gericht etwa im Falle einer Verbleibensanordnung „nach billigem Ermessen bestimmen“, wer von den Beteiligten Kosten zu tragen hat. In dieser Vorschrift ausdrücklich vorgesehen ist auch, dass das Gericht von der Erhebung der Kosten absehen kann.

Nicht selten erlassen Familiengerichte jedoch die Kostenentscheidung, wonach die Kosten „gegeneinander aufgehoben“ werden. Dies bedeutet, dass jede Partei die hälftigen Kosten übernimmt. Eine solche Kostenentscheidung ist unbedingt zu vermeiden, da dann die Gefahr besteht, mit den hälftigen Sachverständigenkosten sowie den hälftigen Verfahrenspflegerkosten belastet zu werden. Es empfiehlt sich daher, bereits im Vorfeld dem Gericht die einschlägige Rechtsprechung bekannt zu machen, wonach eine anders lautende Kostenentscheidung zu treffen ist. Der Verfasser versucht daher bereits im Vorfeld des Verfahrens darauf hinzuwirken, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet:

„Gerichtskosten und Auslagen werden nicht erhoben;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet“.

Bei einer solchen Kostenentscheidung müssen Pflegeeltern nicht befürch-ten, Gerichtskosten oder Gutachterkosten zu zahlen. Argumente sind hier im Wesentlichen, dass aufgrund des Amtsermittlungsprinzips das Gericht auch von Amts wegen ein Gutachten anordnen kann und gegebenenfalls muss, also nicht an Anträge der Pflegeeltern gebunden ist. Außerdem wird das Gutachten letztlich im Sinne und zum Wohle des Kindes eingeholt und nicht im Interesse der Pflegeeltern.

Ergänzend sollte mit einschlägigen Entscheidungen argumentiert werden, etwa des OLG Celle, FamRZ 2004, 390, in welcher es im Tenor heißt:

„Den Pflegeeltern können im Streit um eine Verbleibensanordnung für das Pflegekind weder Gerichtskosten noch Auslagen auferlegt werden“.

Auch das OLG Köln (FamRZ 01, 1471 f.) führt aus:

„Es geht nicht an, Pflegeeltern, denen der Gesetzgeber in § 1632 IV BGB deswegen ein eigenes Antragsrecht eingeräumt hat, um zu vermeiden, dass leibliche Eltern eines Pflegekindes das Kindeswohl dadurch gefährden, dass sie zur Unzeit die Herausgabe verlangen, mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko zu belasten, wenn sie im wohlverstandenem Interesse des Kindes von diesem Antragsrecht Gebrauch machen“.

Nachträgliche Korrektur ungünstiger Kostenentscheidungen
Es kann sich jedoch auch lohnen, eine bereits ergangene Kostenentscheidung noch einmal anzugreifen, welche die Pflegeeltern belastet. So ist es etwa dem Verfasser gelungen, das OLG Köln zu veranlassen, eine für Pflegeeltern nachteilige und für diese sehr teuere Kostenentscheidung nachträglich aufzuheben, obwohl hier der Beschluss bereits bestandskräftig und damit eigentlich nicht mehr anfechtbar war. Dies gelang mit einem an sich in der Prozessordnung nicht vorgesehenen Rechtsmittel, einer sogenannten Gegenvorstellung. Auf diese hat das OLG Köln (II-14 UF 103/07) mit Beschluss vom 01.12.2008 seine vorangegangene Entscheidung vom 10.12.2007 vom Amts wegen in der Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Pflegeeltern von Gerichtsgebühren und Auslagen ausgenommen werden. Das OLG führt in dem Beschluss in den Gründen aus:

„Die Kostenentscheidung des Beschlusses belastet die Pflegeeltern auf den in ihrer Gegenvorstellung vom 15.10.2008 zutreffend geltend gemachten Gründen zu Unrecht, so dass sich der Senat veranlasst sieht, die Entscheidung von Amts wegen abzuändern“.

Quelle: RA Steffen Siefert

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