Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 28.02.2002 (FamRZ 2002, 1277 ff.) hervorgehoben, dass eine Verbleibensanordnung zugunsten eines Pflegekindes auch dann ergehen muss, wenn die leibliche Mutter inzwischen (wieder) erziehungsfähig ist, sich das Pflegekind inzwischen jedoch zu eng in der Pflegefamilie gebunden hat. Ausdrücklich hat das OLG in seiner Entscheidung ausgeführt:
„Es muss bei dem Sorgerechtsentzug auch bei wiedergewonnener Erzie-hungsfähigkeit der Mutter bleiben, wenn die Aufhebung des Sorgerechtsentzuges die derzeit stabile Entwicklung des Kindes gefährden würde, weil sie mit der Unterbrechung der Bindungen zu den Pflegeeltern, bei denen das 8jährige Kind seit 3 ½ Jahren lebt, einhergehen müsste. (…) Nachdem das Kind in früher Kindheit unter schwierigen Verhältnissen zunächst mit von der Großmutter und nach deren Erkrankung von den Pflegeeltern be-treut werden musste, würde die gerade gewonnene Sicherheit erneut gefährdet. (…) (Zwar hat sich) die Mutter emotional und in der Lebensbewältigung gefestigt und hat ein gutes, ausbaufähiges Verhältnis zu dem Kind wiederherstellen können. (…) Allerdings kann nicht übersehen werden, dass das Kind seit 1998 bei einer Pflegefamilie untergebracht ist und zu seinen Pflegeeltern eine herzliche Beziehung aufgebaut hat. Damit hat das Kind den größten Teil seines bewussten Lebens im Haushalt der Pflegeel-tern verbracht. Es hat – auch wenn es zu seiner Mutter ebenfalls eine herzliche Beziehung unterhält – den nachvollziehbaren Wunsch, weiterhin bei seinen Pflegeeltern wohnen bleiben zu dürfen, wo es sehr gut gefördert und in seiner Beziehung zur leiblichen Mutter gut unterstützt wird. Die Sachverständige hat den Wunsch des Kindes als mit den gewonnenen Befunden stimmig bezeichnet und sich zur Absicherung der Stabilität seiner Entwicklung für ein Verbleiben des Kindes bei seinen Pflegeeltern ausgesprochen.“
Quelle: RA Steffen Siefert