Beschwerde des Jugendamtes Dithmarschen gegen die Erteilung des Sorgerechtes nach §1630 BGB vom OLG-Schleswig abgewiesen


Fallbeschreibung:

Die Kindsmutter und die Pflegeeltern hatten sich geeignigt, dass das Sorgerecht freiwillig von der Kindsmutter an die Pflegeeltern für das Pflegekind übergeben wird. (§1630 BGB.) (2014)Der Antrag wurde gestellt und das Amtsgericht Meldorf hat diesem Antrag zugestimmt und die freiwillige Sorgerechtsübergabe verhandelt und beschlossen.

Das Jugendamt-Dithmarschen als Verfahrensbeteiligte haben dann 2016 den Antrag auf Abänderung des Beschlusses gestellt und  gleichzeitig die Übertragung des Sorgerrechts auf einen Amtsvormund beantragt.

Das Amtsgericht Meldorf hat diesen Antrag des Jugendamtes mit Beschluss vom 13.2.2017 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen einer Abänderung der Entscheidung des AG vom 14.5.2014 (Az: 13 F 215/13) gemäß §1696 nicht vorlägen.

Gegen diese Entscheidung hat das Jugendamt Dithmarschen am 21.3.2017 Beschwerde beim OLG-Schleswig eingereicht. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff.FamFG zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg und die Beschwerde des Jugendamtes Dithmarschen wird abgewiesen.

Das Sorgerecht verbleibt bei den Pflegeeltern.

Erschienen im Paten 2/2017


 

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