Beistand gem. §13 SGB X

Wenn Menschen sich im Umgang mit Ämtern und Behörden unsicher fühlen oder sich in schwierigen Situationen befinden, in denen sie sich mit Ämtern und Behörden auseinandersetzen müssen, haben sie gem. § 13 SGB X die Möglichkeit, zu Terminen bei Ämtern und Behörden eine Person ihres Vertrauens, einen Beistand, mitzunehmen, der ihnen zur Seite steht oder einen Bevollmächtigen die Verhandlungen für sich führen zu lassen.

Pflegeeltern können im Pflegeverhältnis an einen Punkt kommen, an dem sie Gespräche mit dem Jugendamt nicht mehr alleine wahrnehmen möchten. Wenn sich im Rahmen der Hilfeplanungen unterschiedliche Ansichten ergeben, wenn sich Pflegeeltern von Fachkräften nicht (ausreichend) unterstützt oder von der Herkunftsfamilie angegriffen fühlen, kann es hilfreich sein, eine Vertrauensperson an der Seite zu wissen.

Jede Person kann Beistand sein: eine Freundin, der Nachbar, eine Fachkraft… Wer als Beistand mitgenommen wird, sollte davon abhängig gemacht werden, weswegen er als notwendig empfunden wird. Werden z.B. moralische Unterstützung oder ein Gesprächszeuge benötigt, könnte eine befreundete Pflegemutter Beistand sein. Geht es um konträre fachliche Ansichten oder fühlen sich die Pflegeeltern durch ihre Fachkraft nicht ausreichend unterstützt, bietet es sich an, eine fachlich versierte Person als Beistand zu wählen, z.B. ein Mitglied eines Verbandes. Viele Pflegeelternverbände bilden Mitglieder für die Aufgabe als Beistand aus.

Beistände können eine Pflegefamilie gut unterstützen, sie sind aber keine „Handlanger“ der Pflegefamilie. Geht es rein um moralische Unterstützung und nicht um inhaltliche Auseinandersetzung, kann die Beistandschaft ein Freundschaftsdienst sein. Wird jedoch durch den Beistandes auch fachliche Unterstützung erwartet (oder vertritt der Beistand eine Organisation, z.B. einen Pflegeelternverband) wird er vorab mit den Pflegeeltern besprechen, welche Erwartungen an ihn gerichtet werden, welche Positionen er vertreten soll und ob diese aus seiner Sicht angemessen sind. Ist dies nicht der Fall wird er versuchen, mit der Pflegefamilie eine auch für ihn tragbare Lösung zu entwickeln oder die Beistandschaft ablehnen.

Die Aufgabe des Beistandes ist es nicht, bestehende Konflikte unmittelbar zu lösen.
Dies ist und bleibt Aufgabe der Beteiligten des Pflegeverhältnisses.
Der Beistand kann aber gemeinsam mit den Pflegeeltern das Gespräch vorbereiten, er kann emotional unbeteiligt Problemstellungen von mehreren Seiten beleuchten und Sichtweisen und Argumente der Pflegeeltern diskutieren und gewichten. Er kann Lösungswege vorschlagen. Dies kann bereits im Vorfeld eines Gespräches für Entlastung sorgen und Sicherheit oder sogar neue Sichtweisen schaffen.
Während des Gespräches kann der (in der Regel emotional unbeteiligte) Beistand auch dann noch dem Gespräch ruhig und aufmerksam folgen, wenn die Pflegeeltern emotional aufgewühlt und dadurch unaufmerksamer sind. Er kann das Gespräch dadurch mit den Pflegeeltern nachbereiten. Der Beistand kann auch – wenn das Gespräch gemeinsam mit den Pflegeeltern vorbereitet wurde und der Beistand weiß, worum es ihnen geht – die für die Pflegeeltern wesentlichen Punkte ansprechen, wenn diese sie aufgrund ihrer emotionalen Belastung vergessen oder nicht klar genug ausdrücken können.

Gerade, wenn es Schwierigkeiten in der Kommunikation zwischen Jugendamt und Pflegeeltern gibt, kann auch für die Fachkräfte die Anwesenheit eines Beistandes positiv sein. Dies kann zur Versachlichung des Gespräches beitragen.

Das Vorhaben, einen Beistand zu einem Gespräch mit zu bringen, muss nicht angekündigt werden. Es kann allerdings durchaus sinnvoll und ein Zeichen von Fairness sein, den Wunsch vorab dem Jugendamt mitzuteilen. Möglicherweise ergibt sich bereits aus der Ankündigung eine neue Gesprächsmöglichkeit.

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