Verfahrenspfleger / Anwalt des Kindes
Was ist ein Verfahrenspfleger?
Gem. § 50 Abs. 2 FGG ist bei familienrechtlichen Verfahren ein Verfahrenspfleger (Anwalt des Kindes) einzusetzen, wenn
1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind, mit denen die Trennung des Kindes von seiner Familie oder die Entziehung der gesamten Personensorge verbunden ist (§§ 1666, 1666a des BGB) oder
3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 BGB) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682 BGB) ist.
Auch in Verfahren der Umgangsregelung (zu leiblichen Eltern oder anderen Bezugspersonen) kann ein Verfahrenspfleger eingesetzt werden.
Aufgabe eines Verfahrenspflegers ist es, als „Anwalt des Kindes“ die Rechtsposition des Kindes zu stärken und so zu verhindern, dass in dem „Rechtsstreit der Erwachsenen“ die Interessen des minderjährigen Kindes nachrangig werden und es zum Verfahrensobjekt in der Auseinandersetzung der Erwachsenen wird. Er hat – unter altersgemäßer Einbeziehung des Kindes, der erwachsenen Verfahrensbeteiligten und der gesamten Situation – die Wünsche des Kindes zu ermitteln, auf ihre Umsetzbarkeit zu überprüfen und – soweit möglich – vor Gericht zu vertreten. Er hat dem Kind die Bedeutung des gerichtlichen Verfahrens altersgemäß zu erklären und es durch das Verfahren zu begleiten.
Welche Qualifizierung hat ein Verfahrenspfleger?
Theoretisch kann jeder Verfahrenspfleger sein, eine besondere Ausbildung ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Es gibt jedoch Zusatzausbildungen für Verfahrenspfleger.
Häufig werden von Gericht Rechtsanwälte ohne entsprechende Zusatzausbildung zum Verfahrenspfleger bestellt. Da es aber nicht darum geht, das Kind rein rechtlich zu vertreten (die gesetzlichen Grundlagen und formaljuristischen Aspekte werden im Verfahren bereits durch das Gericht und die erwachsenen Verfahrenbeteiligten bzw. deren Rechtsanwälte ausreichend berücksichtigt), sondern vielmehr darum, einfühlsam auf das minderjährige Kind einzugehen, seine Wünsche und Interessen zu ermitteln und gesamtfamiliäre Zusammenhänge zu erkennen und auszuwerten, empfiehlt es sich darauf hinzuwirken, dass eine qualifizierte Fachkraft (Psychologe, Sozialpädagoge, Familientherapeut, Rechtsanwalt oder eine andere interessierte Person) mit entsprechender Zusatzausbildung bestellt wird.
Welche Stellung hat der Verfahrenspfleger im gerichtlichen Verfahren?
Der Verfahrenspfleger wird durch den für das Verfahren zuständigen Richter bestellt. Die Bestellung kann von allen Verfahrensbeteiligten, aber auch außenstehenden Personen (wie z.B. Therapeuten) angeregt werden, sie können auch konkrete Personen namentlich vorschlagen.
Der Verfahrenspfleger hat im Verfahren ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht.