Richtlinien des Kreises Dithmarschen über die Gewährung von Beihilfen für
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
- Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII bzw. § 41 in Verbindung mit § 33 SGB VIII:
Neben den laufenden Leistungen nach § 39 SGB VIII, können in Anlehnung an § 39 Abs. 3 SGB VIII Beihilfen in angemessenem Rahmen gewährt werden zur Erstausstattung eines Pflegekindes in einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen, bei außergewöhnlichen Belastungen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen. Insbesondere werden folgende Beihilfen und Zuschüsse, die grundsätzlich im Vorwege zu beantragen sind, gegen Vorlage von Nachweisen gewährt.
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