Wann kann ein Antrag auf Verbleib („Verbleibensantrag“) gestellt werden?
Wird von Seiten des Jugendamtes oder der leiblichen Eltern erwogen, ein Pflegekind aus der Pflegefamilie herauszunehmen und zu den leiblichen Eltern zurückzuführen und sehen die Pflegeeltern hierin eine Gefährdung des Kindeswohls, können die Pflegeeltern gem. § 1632 Abs. 4 BGB einen Antrag auf Verbleib stellen.
Für eine anzunehmende Gefährdung des Kindeswohls ist es nicht zwangsläufig notwendig, dass die leiblichen Eltern (weiterhin) erziehungsunfähig sind oder dem Kind von dort tatsächlich eine konkrete Gefährdung droht. Sie kann vielmehr auch dann bestehen, wenn das Kind in der Pflegefamilie verwurzelt ist und von daher durch die Herausnahme aus der Pflegefamilie, die seine Bezugswelt darstellt, ein erheblicher Schaden für das Kind zu erwarten ist.
Ist geplant, ein Kind kurzfristig aus der Pflegefamilie herauszunehmen und erklärt sich der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechtes nicht dazu bereit, das Kind bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Verbleib in der Pflegefamilie zu belassen, kann der Antrag auf Verbleib verbunden werden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Hiermit soll die Möglichkeit geschaffen werden, über die erforderliche Zeit für eine Entscheidung im Hauptverfahren zu verfügen, ohne dass durch einen Umzug des Kindes zuvor Fakten geschaffen werden, die dem Kindeswohl möglicherweise entgegen laufen.
Wo ist der Antrag auf Verbleib zu stellen?
Zuständiges Gericht für die Antragsstellung ist das Amtsgericht am Wohnort. Eine Anwaltspflicht besteht nicht. Ob Pflegeeltern sich zutrauen, ein solches Verfahren alleine zu führen, müssen sie selber entscheiden. Sofern ein Anwalt beauftragt wird empfiehlt es sich aber, einen auf das Pflegekinderwesen spezialisierten Fachanwalt zu wählen.
Beschwerdeinstanz ist das Oberlandesgericht (OLG). In Familiengerichtsangelegenheiten herrscht dort – im Gegensatz zu allen anderen Rechtsangelegenheiten – ebenfalls keine Anwaltspflicht.
Sofern Pflegeeltern einen Anwalt beauftragen, haben sie dessen Kosten in der Regel selber zu tragen, da sie von den Rechtsschutzversicherungen nicht übernommen werden. Pflegeeltern sollten aber versuchen, die Kosten vom Jugendamt erstattet zu bekommen, da sie nicht in ihrem eigenen Interesse sondern in dem des Kindes gehandelt haben.
Gerichtskosten, Gutachterkosten oder andere Auslagen sind Pflegeeltern nicht aufzuerlegen.
Was passiert im Verbleibensverfahren?
Das Gericht ist gehalten, anhand verschiedener Faktoren individuell zu prüfen, ob eine Herausnahme aus der Pflegefamilie – evtl. mit begleitenden Hilfen – im Interesse des Kindes vertretbar ist oder ob hiermit eine Kindeswohlgefährdung einher geht.
Eine gesetzlich verankerte Frist, innerhalb welcher Zeit ein Kind zu seinen leiblichen Eltern zurückgeführt werden kann und ab wann eine Herausnahme aus der Pflegefamilie nicht mehr möglich ist, gibt es nicht.
Es gibt jedoch Empfehlungen (vgl. Schwab und Zenz: Gutachten zum 54. Deutschen Juristentag), die – orientiert am kindlichen Zeitbegriff – davon ausgehen, dass
– Kinder, die bei der Unterbringung noch keine drei Jahre alt waren nach maximal zwölf Monaten und
– Kinder, die zum Zeitpunkt der Unterbringung zwischen drei und sechs Jahren alt waren, nach maximal 24 Monaten
derart fest in ihrer Pflegefamilie verwurzelt sind, dass eine Trennung nicht mehr vertretbar erscheint. Diese Empfehlungen sind nicht rechtlich bindend.
Das Gericht hat sich im Verbleibensverfahren mit folgenden Fragen zu befassen:
– Wie alt war das Kind bei der Inpflegegabe und wie lange lebt es in der Pflegefamilie?
– Welche Gründe gab es für die Herausnahme des Kindes?
– Wie häufig gab es Umgangskontakte zu den leiblichen Eltern und wie sind diese verlaufen?
– Welche Bindungen bestehen zwischen dem Kind und den leiblichen Eltern?
– Welche Bindungen ist das Kind in der Pflegefamilie eingegangen?
Da es hierbei weniger um rechtliche, sondern überwiegend um psychologische Aspekte geht, wird in der Regel ein kinderpsychologisches Gutachten erstellt. Hierbei ist es wichtig, dass der beauftragte Sachverständige über Kenntnisse im Bereich der Bindungstheorie verfügt.
In dem Gutachten ist zu überprüfen
– ob eine Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie überhaupt vertretbar ist oder ob das Kind in der Pflegefamilie so tiefe und stabile Bindungen eingegangen ist, dass bereits durch die Trennung von den Pflegeeltern schwere und nachhaltige Schäden, die eine Kindeswohlgefährdung bedeuten, zu erwarten sind und
– ob im Falle einer Rückkehr zu den leiblichen Eltern diese über eine überdurchschnittliche Erziehungskompetenz verfügen, die sie befähigt, das Kind einfühlsam zu begleiten, um so zu erwartende Folgen der Trennung von den bisherigen Bezugspersonen so gering wie möglich zu halten.
Konkret bedeutet dies, dass für den Fall, dass durch eine Herausnahme aus der Pflegefamilie schwere Schäden für das Kind zu erwarten sind, der Verbleib anzuordnen ist – auch, wenn die Eltern (wieder) erziehungsfähig sind (und letztlich sogar auch, wenn sich herausstellen würde, dass die Eltern immer erziehungsfähig waren und eine Herausnahme gar nicht nötig gewesen wäre). Das Kindeswohl ist dann höher anzusiedeln als die Interessen der leiblichen Eltern.
Damit auch das Kind im Verbleibensverfahren einen Vertreter hat, hat das Gericht gem. § 50 Abs. 2 Nr. 3 FGG einen Verfahrenspfleger für das Kind zu bestellen. Er soll als „Anwalt des Kindes“ Sprachrohr des Kindes sein, dessen Interessen angemessen berücksichtigen und vertreten.