Besuchskontakte

Besuchkontakte stellen für Pflegeeltern und leibliche Eltern oft eine besondere Herausforderung dar.

Leibliche Eltern werden mit der Familie konfrontiert, die „es besser macht“ und müssen erleben, dass ihr Kind sich an „fremde Personen“ bindet. Dennoch ist es wichtig, dass sich leibliche Eltern darum bemühen, nicht den Pflegeeltern die Schuld für die Unterbringung dort zu geben.

Pflegeeltern werden mit der Herkunft des Kindes konfrontiert und damit, was das Kind vor der Unterbringung bei ihnen, erleben musste. Das bringt häufig Gefühle wie Trauer oder Wut mit sich. Dies ist verständlich. Dennoch ist es wichtig, dass die Pflegeeltern sich bezüglich der leiblichen Eltern um eine Unterscheidung von Persönlichkeit und dem, was sie (nicht) getan haben, bemühen. Pflegeeltern müssen und sollen die Vorkommnisse, die zur Herausnahme des Kindes geführt haben, nicht tolerieren, verschweigen oder beschönigen, sie dürfen aber dennoch die Personen nicht verachten.

Wenn dies gelingt, können auch Besuchskontakte positiv verlaufen. Hierbei werden sowohl die leiblichen Eltern als auch die Pflegeeltern häufig Unterstützung durch das Jugendamt benötigen.

Wer hat ein Anrecht auf Besuchkontakte?

Gem. § 1684 BGB haben Kinder einen Anrecht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Dies gilt grundsätzlich auch für Kinder, die nicht mehr bei ihren Eltern leben. Auch die Eltern haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob die Eltern noch sorgeberechtigt sind.
Durch Besuchskontakte sollen leibliche Eltern und Kind den gegenseitigen Kontakt halten.

Gem. § 1685 BGB haben auch andere für das Kind wichtige Bezugspersonen (Großeltern, Stiefelternteil, Lebenspartner der Mutter, ehemalige Pflegeeltern), wenn diese tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hatten, ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Der Umgang mit nahen Bezugspersonen soll dem Kind eine größtmögliche Kontinuität ermöglichen, extreme Brüche verhindern und eine Verbindung zwischen verschiedenen Lebenssituationen schaffen.

Welches Ziel haben Besuchskontakte?

Je nach Unterbringungsform des Kindes werden durch die Besuchskontakte unterschiedliche Ziele verfolgt.

Ist innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes die Rückkehr zu den leiblichen Eltern geplant, dienen die Besuchskontakte der Erhaltung und Festigung der Bindung.

Bei dauerhaftem Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie soll durch die Besuchskontakte erreicht werden, dass sich Pflegekind und leibliche Eltern nicht vollständig entfremden, sondern dass sie um- und voneinander wissen.
Pflegekinder – auch wenn sie bereits als Baby in die Pflegefamilie kamen – wachsen in dem Bewusstsein auf, zwei Eltern (-paare) zu haben und wollen in der Regel „irgendwann“, spätestens in der Pubertät, um ihre Herkunft wissen. Sie wollen die Gründe der Unterbringung verstehen können und eventuell Fragen an ihre leiblichen Eltern stellen, möchten wissen, wo sie ihren Eltern ähneln und wo sie sich unterscheiden… Findet ein durchgängiger Kontakt statt, lässt sich für die Kinder ihre Lebenssituation oft leichter begreifen.

Wurde der Umgang z. B. aufgrund schwerer Traumatisierungen ausgeschlossen oder machen die Eltern von ihrem Besuchsrecht keinen Gebrauch, ist es sinnvoll, für das Kind Informationen und ggf. Fotos zu sammeln, um bei Fragen Antworten geben zu können.

Wer entscheidet über die Besuchskontakte?

Die Planung und Durchführung von Besuchskontakten ist immer an den Bedürfnissen des Pflegekindes zu orientieren aber auch daran, dass die leiblichen Eltern ein Anrecht darauf haben, an der Entwicklung ihres Kindes teilzuhaben.

Über die Ausgestaltung von Besuchskontakten wird in der Hilfeplanung entschieden. Jugendamt, Vormund, leibliche Eltern und Pflegeeltern vereinbaren sich über die Häufigkeit und Dauer der Besuchkontakte, über den Ort und eventuelle weitere Rahmenbedingungen (z.B. begleiteter Umgang) und evtl. Veränderungen zu vorherigen Absprachen.

Wo und wie häufig finden Besuchskontakte statt?

Besuchskontakte können an einem neutralen Ort, z.B. Spielplatz oder Spielzimmer im Jugendamt stattfinden.

Besuchskontakte können auch im Haushalt der Pflegefamilie stattfinden. Pflegeeltern haben aber keine Verpflichtung, dies zuzulassen (Unverletzlichkeit der Wohnung).

Leibliche Eltern können das Kind zum Besuchskontakt abholen und nach Ablauf der vereinbarten Zeit zurückbringen.

Welche „Form“ des Besuchskontaktes gewählt wird, ist immer im Einzelfall abzuwägen. Hierbei sind die Bedürfnisse und das Alter des Kindes, die Vorerfahrungen in der leiblichen Familie, die aktuelle Situation in der Herkunftsfamilie, die Einstellung der leiblichen Eltern zur und das Ziel der Unterbringung (dauerhaft oder Rückführung geplant) des Kindes u.a. zu berücksichtigen.
Gleiches gilt für die Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte.

Gibt es immer Besuchskontakte?

Die Umgangskontakte dürfen das Wohl des Kindes nicht gefährden oder schädigen. Außerdem haben sich die Eltern und weitere Umgangspersonen des Kindes so zu verhalten, dass Beziehungen des Kindes zu den Pflegeeltern nicht beeinträchtigt werden und die Erziehung des Kindes durch den Umgang nicht erschwert wird (§ 1684 Abs. 2 BGB).

Stellen Besuchskontakte eine Gefährdung des Kindeswohles dar (z.B. bei traumatisierten Kindern, die durch die Besuche retraumatisiert werden) können die Umgangskontakte ausgesetzt werden. Auch hierzu bedarf es einer Vereinbarung im Rahmen der Hilfeplanung. Ist diese nicht erreichbar, kann über das Gericht eine Aussetzung der Umgangskontakte beantragt werden (§ 1684 Abs. 4 BGB).

Erfahren die Eltern dann gar nichts über das Kind?

Wurde der Umgang von leiblichen Eltern zu ihrem Kind ausgeschlossen,
steht ihnen ersatzweise ein Auskunftsrecht zu (§ 1686 BGB), sofern sie ein berechtigtes Interesse haben und das Auskunftsrecht keine Kindeswohlgefährdung bedeutet.

Im Rahmen des Auskunftsrechtes stehen den Eltern regelmäßige Informationen über die allgemeine Entwicklung des Kindes zu, nicht jedoch Informationen über jeden kleinen Entwicklungsschritt oder in kurzen zeitlichen Abständen.

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