Durchsetzung von Pflegegeld durch Pflegeeltern

Voraussetzungen, Probleme, Lösungsvorschläge


Wird ein Kind in einer Pflegefamilie untergebracht und Tag und Nacht von den Pflegeeltern betreut, so geschieht dies regelmäßig im Rahmen der Vollzeitpflege. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Hilfe zur Erziehung“ nach §§ 27, 33 SGB VIII. § 27 SGB VIII gibt den Personensorgeberechtigten einen Anspruch auf entsprechende Hilfe zur Erziehung des Kindes, wenn eine dem Kindeswohl gerecht werdende Erziehung nicht gewährleistet ist und diese Hilfe für die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig ist. Das Gesetz hält eine ganze Reihe von möglichen Hilfeformen bereit. Als Hilfe kann etwa eine Erziehungsberatung gewährt werden, eine sozialpädagogische Familienhilfe oder eben auch eine Vollzeitpflege, § 33 SGB VIII. Eine solche Vollzeitpflege wird wohl bei den meisten Lesern des Paten vorliegen. Wurde eine solche Vollzeitpflege vom Jugendamt bewilligt, so hat dies mehrere rechtliche Folgen: So haben die Pflegeeltern gegenüber dem Jugendamt einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung (§ 37 II SGB VIII). Daneben ist automatische Folge der Hilfebewilligung auch, dass der notwendige Unterhalt des Pflegekindes sicherzustellen ist. Der notwendige Unterhalt umfasst zum einen die materiellen Aufwendungen, zum anderen die Kosten der Erziehung. Geregelt ist dies in § 39 I SGB VIII. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird ein monatliches pauschales Pflegegeld gewährt. Das Gesetz sieht vor, dass die zuständige Behörde, in der Regel das Landesjugendamt oder die Landesjugendbehörde, die pauschalen Pflegegeldsätze festsetzen kann. Soweit die Pflegegeldsätze entsprechend festgesetzt wurden, ist dies für die Jugendämter absolut verbindlich. Die Jugendämter können hiervon also nicht nach unten abweichen und nur ein geringeres Pflegegeld auszahlen. Ein Abweichen nach oben ist jedoch möglich, wenn die Besonderheiten des Einzelfalles dies geboten sein lassen, § 39 IV 2 SGB VIII. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Pflegefamilien besondere Erziehungsleistungen erbringen müssen, etwa bei behinderten oder auch traumatisierten Pflegekindern. Dann kann insbesondere in Frage kommen, dass eine erhöhte Erziehungspauschale gezahlt wird.

In der Praxis haben wir es jedoch immer wieder erlebt, dass einzelne Jugendämter mit den Pflegeeltern schriftliche Verträge abschließen, in welchen sich die Pflegeeltern bereit erklären, ein Pflegekind zu einem geringeren Betrag als von der Behörde festgelegt zu betreuen und zu erziehen. Nicht selten unterschreiben Pflegeeltern solche Verträge auch, da ihnen gar nicht bekannt ist, dass das eigentliche Pflegegeld höher liegt. Diese Praxis ist nach unserer Auffassung jedoch rechtswidrig, da die festgesetzten Pflegegeldsätze für die Jugendämter absolut verbindlich sind. Wir können daher Pflegegeld nur empfehlen, derartige Verträge nicht zu unterschreiben oder, falls dies aus Unkenntnis geschehen ist, hiergegen vorzugehen.

Häufig stellt sich hier jedoch folgende rechtliche Problematik: Obwohl das Pflegegeld einzig und alleine an die Pflegeeltern auszuzahlen ist, sind diese nach ganz überwiegender Rechtsprechung nicht Inhaber des Anspruches auf Pflegegeld. Das Bundesverwaltungsgericht (FamRZ 2002, 668 f.) verneint einen entsprechenden Anspruch der Pflegeeltern. Es stellt sich dabei auf den Standpunkt, die Zahlung von Pflegegeld hänge unmittelbar mit der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zusammen. Diese Hilfe steht jedoch nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 27 SGB VIII) nur dem Personensorgeberechtigten zu, also demjenigen, welcher die elterliche Personensorge für das Kind inne hat. Dies werden häufig die leiblichen Eltern sein, oder aber auch der Amtsvormund. Aus dieser Rechtsansicht folgt, dass Pflegeeltern nicht befugt sind, Widerspruch oder Klage einzulegen, wenn etwa Vollzeitpflege zu Unrecht gar nicht bewilligt wird, ein falsches Pflegegeld ausgezahlt wird usw. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Pflegeeltern – wie meistens – nicht Inhaber des Personensorgerechtes sind. Diese Rechtslage ist natürlich in höchstem Maße unbefriedigend für Pflegeeltern. Zwar gibt es Stimmen in der juristischen Literatur und auch vereinzelte Gerichtsentscheidungen, welche dies anders sehen und den Pflegeeltern die Befugnis zur Klage zusprechen. Spätestens seit der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung müssen Pflegeeltern jedoch damit rechnen, dass sie zunächst nicht das Recht haben, sich beispielsweise gegen falsch festgesetztes Pflegegeld zu wehren. Hier wäre sicherlich dringend ein Handeln des Gesetzgebers erforderlich.

Was aber können Pflegeeltern in derartigen Situationen tun? Wenn die Sorgerechtsinhaberin Widerspruch einlegt bzw. klagt, ist die Angelegenheit grundsätzlich problemlos. Denn dann wird zulässigerweise ein Verfahren in Gang gesetzt, in welchem die falsche Behördenentscheidung überprüft werden kann. Häufig wird dies jedoch, etwa wegen Interessenkollisionen, schwierig sein. Außerdem müssen die Pflegeeltern, selbst wenn dies geschieht, darauf hoffen, dass Widerspruch bzw. Klage mit der nötigen Sorgfalt und der erforderlichen Sachkenntnis durchgeführt wird. Sie können nur bedingt Einfluss hierauf nehmen. Die Pflegeeltern könnten auch versuchen, stellvertretend für den Sorgerechtsinhaber zu klagen. Erforderlich hierfür ist eine Vollmacht. Das Einklagen „fremder Rechte in eigenem Namen“ ist aber umstritten. Das VG Aachen billigt dies den Pflegeeltern zu (AZ: 2 K 1433/02, nicht rkr.) Andere Entscheidungen verneinen dies jedoch. Denkbar wäre ferner, eine Zivilklage aus dem Pflegevertrag ans Amts- bzw. Landgericht einzureichen, anstatt gegen den Bescheid der Behörde beim Verwaltungsgericht. Aber auch dieses Vorgehen kann juristische Probleme aufwerfen. Wir empfehlen daher dringend, dass Pflegeeltern sich darum bemühen, selbst Inhaber des Rechtes zu werden, Hilfe zur Erziehung zu beantragen. Denn dann haben die Pflegeeltern auch selbst das Recht, gegen falsche Behördenentscheidungen Widerspruch einzulegen und Klage einzureichen! Die oben dargestellte Zulässigkeitsproblematik existiert dann nicht. Das Recht, Hilfe zur Erziehung zu fordern, ist ein Teil des Sorgerechtes. Daher erhalten Pflegeeltern dieses Recht dann, wenn sie das gesamte Sorgerecht übertragen bekommen oder zumindest dieses Einzelrecht. In ersterem Fall spricht man von „Vormundschaft“, in letzterem Fall von „Pflegschaft“. Steht das elterliche Sorgerecht noch den leiblichen Eltern zu und sind diese mit einer Übertragung auf die Pflegeeltern einverstanden, dann ist eine solche freiwillige Sorgerechtsübertragung nach § 1630 III BGB relativ problemlos möglich und vom Gesetzgeber im übrigen auch erwünscht. Schwieriger ist es, leiblichen Eltern das Sorgerecht gegen deren Willen zu entziehen. Wenn diese sich weigern, von ihrem Sorgerecht zum Wohle des Kindes Gebrauch zu machen und etwa gegen falsche Behördenentscheidungen vorzugehen, dürfte jedoch regelmäßig ein Missbrauch des Sorgerechtes vorliegen. In diesem Falle ist ein Antrag auf (teilweisen) Sorgerechtsentzug aussichtsreich. Dies gilt auch, wenn eine Amtsvormundschaft besteht. Gegenüber einem Amtsvormund sind Pflegeeltern als Einzelpersonen ohnehin bevorzugt. Hier wird auf den gesonderten Aufsatz zur Vormundschaft verwiesen.

Quelle: RA Steffen Siefert

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