Wenn sich Situation der leiblichen Familie eines Pflegekindes stabilisiert hat und nach Einschätzung der Fachkräfte die Erziehungsaufgabe dort wieder wahrgenommen werden kann, ist zu prüfen, ob eine Rückführung des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie erfolgen kann.
Hierbei sind viele Faktoren zu berücksichtigen:
· Erfolgte die Stabilisierung in der Herkunftsfamilie innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraums?
Die Beantwortung dieser Frage darf nicht von dem Zeitempfinden der Erwachsenen ausgehen, sondern muss sich am kindlichen Zeitbegriff und dem kindlichen Zeitempfinden orientieren. Zu berücksichtigen sind dabei das konkrete Kindesalter und der Entwicklungsstand des Kindes.
· Reicht die Stabilisierung in der leiblichen Familie für die Rückführung tatsächlich aus?
Leibliche Eltern, deren Kind rückgeführt wird, erhalten in der Regel „nicht das gleiche Kind wie vor der Inobhutnahme“ zurück. Das Kind ist nicht nur älter geworden, es ist in der Pflegefamilie auch Bindungen eingegangen, hat dort Rituale erlebt und liebgewonnen, befindet sich in Fördermaßnahmen u.ä.
Wenn zu erwarten ist, dass das Kind nicht freudestrahlend zu den leiblichen Eltern zurückkehren, sondern sich wehren, die Pflegepersonen vermissen, Rituale der Pflegefamilie einfordern wird usw., muss bei den Eltern eine erhöhte Erziehungskompetenz vorliegen.
Sie müssen in der Lage sein, den Trennungsschmerz des Kindes aufzufangen und es in seiner Trauer zu begleiten. Sie dürfen die Zeit in der Pflegefamilie nicht einfach ausblenden, sondern müssen bereit sein, sie in der Biografie des Kindes zu akzeptieren. Sind für eine positive Entwicklung Fördermaßnahmen erforderlich, müssen die leiblichen Eltern bereit und in der Lage sein, diese zuverlässig fortzuführen. Eine „normale Stabilisierung“, bzw. durchschnittliche Erziehungskompetenz kann sich in diesen Fällen als nicht ausreichend für eine Rückführung erweisen.
· Wie sehen die Bindungen des Kindes aus?
Auch bei der Beantwortung dieser Frage sind viele Faktoren zu berücksichtigen.
Wie häufig haben Besuchskontakte stattgefunden und wie sind diese verlaufen? Ist während der Zeit der Unterbringung in der Pflegefamilie ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Pflegekind erhalten geblieben? Welche Bindungen ist das Kind in der Pflegefamilie eingegangen? Welche Qualität haben diese Bindungen?
· Welche Hilfen sind nach einer Rückführung erforderlich und sind die leiblichen Eltern bereit, diese anzunehmen?
Denkbar ist eine Rückführung mit Auflagen, z.B. bei Einzug in eine Mutter-Kind-Einrichtung oder in Verbindung mit dem Einsatz einer Sozialpädagogischen Familienhilfe. In diesen Fällen müssen die leiblichen Eltern ernsthaft zur Annahme der gebotenen Hilfen bereit sein.
Wird die Rückführung eines Kindes vereinbart, sollte eine abrupte Trennung vermieden werden. Sie birgt immer die Gefahr einer seelischen Schädigung des Kindes.
Alle Beteiligten – insbesondere die Pflege- und die leiblichen Eltern – sollten im Interesse des Kindes zusammen arbeiten, um einen spannungsfreien und behutsamen Übergang vorzubereiten.
Hierbei sollten die leiblichen Eltern bereit sein, Tipps der Pflegepersonen im Umgang mit dem Kind und Informationen über die Entwicklung, über evtl. neue Vorlieben und Abneigungen, Rituale usw. anzunehmen. Pflegeeltern sollten ihrerseits natürlich bereit sein, diese Informationen weiterzugeben. Pflegeeltern und leibliche Eltern müssen dem Kind vermitteln, dass sie seine eventuelle Verwirrung und Trauer verstehen und akzeptieren und dem Kind jeweils aus ihrer Rolle heraus beistehen. Pflegeeltern sollten das Kind bei der Abnabelung von ihnen unterstützen, die leiblichen Eltern sollten nicht zu hohe Erwartungen an das Kind und seine „Rückkehrbereitschaft“ stellen, sondern ihm Zeit geben, sich wieder bei ihnen einzugewöhnen.
Nach der Rückführung eines Kindes steht den Pflegepersonen ein Umgangsrecht zu, sofern dies dem Kindeswohl dient (§ 1685 BGB).
Haben Pflegeeltern Zweifel, dass die o.a. Fragestellungen ausreichend geprüft wurden oder sind sie der Meinung, dass die Entscheidung bezüglich einer geplanten Rückführung eine Kindeswohlgefährdung darstellt (z.B. weil die Bindungen, die das Kind bei ihnen eingegangen ist und damit die Bedeutung eines Bindungsabbruchs nicht ausreichend berücksichtig wurde), haben sie die Möglichkeit, bei Gericht einen Antrag auf Verbleib gem. § 1632 Abs. 4 BGB zu stellen.
Eine Rückführung kann nicht nur für das Kind, sondern auch für die Pflegepersonen oder deren Familie persönlich sehr belastend oder gar traumatisierend sein. In diesen Fällen sollten sie sich nicht scheuen, Supervision oder therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie kann über das Jugendamt erfolgen oder selbst organisiert werden.