Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 10.12.2015, Az. 13 K 1532/12 das von der Stadt Hamburg seit mehreren Jahren praktizierte Zuwendungsfinanzierungsmodell einer sozialraumorientierten Steuerung von ambulanten Hilfen in der Jugendhilfe untersagt.
Das Urteil hat erhebliche praktische Konsequenzen für die Zulässigkeit der sozialraumorientierten Steuerung in Hamburg aber auch überregional. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat bekräftigt, dass es rechtswidrig ist, Hilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, über Zuwendungen direkt pauschal zu finanzieren, weil Jugendhilfeleistungen auf die ein Rechtsanspruch besteht, nach der gesetzlichen Konstruktion des SGB VIII zwingend über das sogenannte rechtliche Dreiecksverhältnis zu finanzieren seien. Hier gelte das System der Entgeltfinanzierung.
Das Urteil folgt damit der ständigen Rechtsprechung zur sozialraumorientierten Steuerung in der Jugendhilfe.Das Urteil enthält aber auch bedeutsame neue Aspekte. Hierzu gehört vor allem, dass klar formuliert wird, dass das von der Stadt Hamburg verfolgte sozialraumorientierte Steuerungsmodell dazu führe, dass Rechtsansprüche von Hilfesuchenden verkürzt würden. Hervorzuheben ist auch, dass das Urteil sehr akribisch die rechtsanspruchsgebundenen Leistungen von denjenigen der allgemeinen Förderung, also von präventiven Angeboten abgrenzt.
Urteil VG-Hamburg: vom 10.12.2015, Az. 13 K 1532/12